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RR 2001 016

Regierungsrat — RR 2001 016

Zg Regierungsrat · 2001-11-13 · Deutsch ZG

§§ 7, 9 und 19 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (BGS 514.1); Art. 27 des eidgenössischen Waffengesetzes (SR 514.54); Art. 4 BV (neu 8) – Der Schutz von Personen, worunter auch der Schutz der eigenen Person fällt, gehört nicht zu den Aufgaben eines Liegenschafts- und Immobilienverwalters.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

nenrechtlichen Sinne zu verstehen ist, dem Ergebnis entspricht, das auf- grund der historischen, der systematischen und insbesondere auch der teleo- logischen Betrachtungsweise gefunden wurde. Setzt man den Begriff «Fusion» mit «echte Fusion» gleich, dann wird die Regelung des §5 Abs. 2 Ziff. 3 Grundbuchgebührentarif verglichen mit der Teleologie des Gesetzes zu eng interpretiert. Der Begriff der Fusion bzw. die gesetzliche Regelung ist daher auf den Anwendungsbereich zu erweitern ist, welcher der mit Hilfe aller sonstigen Auslegungsmittel eruierten ratio legis entspricht (Jaun, a.a.O., S. 23). Daraus ergibt sich, dass es sich beim zu beurteilenden Vorgang um ei- nen privilegierten Tatbestand im Sinne von §5 Abs. 2 Ziff. 3 Grundbuchge- bührentarif handelt. .... Regierungsrat, 5. Juni 2001

4. Verwaltungsrecht Waffentragbewilligung §§7, 9 und 19 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (BGS 514.1); Art. 27 des eidgenössischen Waffengeset- zes (SR 514.54); Art. 4 BV (neu 8) – Der Schutz von Personen, worunter auch der Schutz der eigenen Person fällt, gehört nicht zu den Aufgaben ei- nes Liegenschafts- und Immobilienverwalters. Aus dem Sachverhalt: ... B.H. stellte am 4. Februar 1999 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilli- gung für das Tragen einer Waffe des Typs Revolver/Pistole nach neuem Recht. Mit Verfügung vom 6. August 1999 wies die Kantonspolizei Zug das Gesuch um Bewilligung eines Waffentragscheins ab. Am 10. August 1999 er- hob B.H. gegen diese Verfügung Einsprache. (...) Mit Entscheid vom 24. No- vember 2000 wies die Kantonspolizei die Einsprache ab. Gegen diesen Ein- spracheentscheid erhob B.H. Beschwerde beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen: ...

1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die ange- fochtene Verfügung sei in verwaltungsrechtlicher Hinsicht fragwürdig zu- stande gekommen, da seinem Rechtsvertreter der Einblick in die Empfeh- lung Nr. 4 der Schweizerischen Bundespolizei, Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998 verweigert worden sei. 205

a) Zu dem aus alt Art. 4 BV (neu Art. 8 BV) abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Aktenein- sichtsrecht soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren betrof- fene Bürger umfassende Kenntnis von den Entscheidungsgrundlagen erhält (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 68 f.). Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist das Verwaltungsver- fahren grundsätzlich kein öffentliches Verfahren. Akteneinsicht kann nur verlangen, wer ein rechtliches Interesse daran hat, die Akten einzusehen. Dies gilt insbesondere für die an einem Verwaltungsverfahren beteiligten Personen. Ihnen gegenüber gilt der Grundsatz, dass das Verwaltungsverfah- ren nicht öffentlich ist, nicht. Vielmehr müssen den an einem Verwaltungs- verfahren beteiligten Personen grundsätzlich sämtliche erhebliche Akten ge- zeigt werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspre- chung, Basel 1986, Band I: Allgemeiner Teil, Nr. 83 B. I; Rhinow/Krähen- mann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 83 B. I; BGE 99 Ib 113).

b) Offensichtlich hat sich die Vorinstanz bei ihrer angefochtenen Verfü- gung auf die Empfehlung Nr. 4 des Arbeitsausschusses Waffen und Muni- tion der Schweizerischen Bundespolizei gestützt. Zu Unrecht ist die Vorin- stanz davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Schreiben um ein vertrau- liches Papier handle, in das dem Beschwerdeführer keine Einsicht gewährt werden dürfe. Mit der Vernehmlassung vom 26. Januar 2001 hat sie dieses Schreiben jedoch nachgereicht. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge die Möglichkeit, von diesem Schreiben Kenntnis und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung zu nehmen. Damit ist dieser Mangel geheilt (Attilio R. Gadola, a.a.O., Zürich 1991, S. 453; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 1320 ff.). ...

3. b) Von einer Person, die um eine Waffentragbewilligung ersucht, darf verlangt werden, dass sie glaubhaft macht, das Tragen einer Waffe sei für sie das am besten geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahren, die sie be- fürchtet (BGE 2A.407/2000 vom 11. Dezember 2000, S. 5; BGE 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001, S.3). Der Bundesrat hatte dazu in seiner Botschaft ausge- führt, der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin habe glaubhaft zu machen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer Gefährdung, die im Einzelnen dargetan werden muss, begegnet werden könne (BBl 1996 I S. 1071). Die Be- dürfnisklausel umfasst demzufolge einerseits das Glaubhaftmachen, dass eine Waffe benötigt wird und andererseits das Glaubhaftmachen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer Gefährdung, die im Einzelfall dargetan werden muss, begegnet werden kann und deshalb das Tragen einer Waffe die einzige Möglichkeit ist, sich zu schützen (BGE 2A.407/2000 vom 11. De- zember 2000, S. 5). 206

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige eine Waffe, da er im Immobilienhandel und in der Liegenschaftsverwaltung in der ganzen Schweiz tätig sei und öfters grosse Barbeträge entgegennehmen müsse. Zudem gehöre auch das Eintreiben von Mieten zu seinen Aufgaben. Es sei offensichtlich, dass jemand, der so häufig mit grossen Geldbeträgen unterwegs sei, viel eher das Ziel eines Raubüberfalls werde, da zumindest die Zahlenden und zumeist auch Dritte Kenntnis vom mitgeführten Geld hätten.

d) Dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftsverwalter Akten und Geld- beträge mit sich trägt, wird nicht in Abrede gestellt. Trotzdem vermag dies allein die Erteilung einer Waffentragbewilligung noch nicht zu rechtfertigen. Wie das Bundesgericht im Entscheid 2A.411/200 vom 22. März 2001 festhält, besteht das mit dem Transport von Geld verbundene Risiko eines Überfalls für jeden Geschäftsführer oder Angestellten irgendeines Betriebes, wenn nach Ladenschluss grössere Geldbeträge von der Kasse in eine anderes Ge- bäude, z.B. in einen Nachttresor, gebracht werden müssen. Es würde aber zu weit gehen und dem Zweck des neuen Waffengesetzes widersprechen, allen Personen, die am Abend eine Kasse leeren und grössere Geldbeträge trans- portieren, eine Waffentragbewilligung zu erteilen (vgl. auch BGE 2A.26/ 2001 vom 1. Mai 2001 S. 4). Der Arbeitsausschuss Waffen und Munition der Schweizerischen Bundespolizei hat in seiner Empfehlung Nr. 4 vom 10. No- vember 1998 zudem festgehalten, dass eine möglichst strenge Anwendung der Bedürfnisklausel zu empfehlen sei. Insbesondere müssten an den Nach- weis einer Gefährdung strenge Anforderungen gestellt werden. Zudem müssten konkrete, das übliche Mass übersteigende Gefährdungsmomente nachgewiesen werden können. Dabei genüge der alleinige Hinweis eines Treuhänders auf einen geschäftsbedingten Transport hoher Geldbeträge für den Nachweis einer erhöhten Gefährdung seiner Person, seines Eigentums oder ihm anvertrauter Sachen nicht aus. ...

5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die heutige strikte Bewilli- gungspraxis der Kantonspolizei sei mit den Grundzügen des Waffengesetzes nicht vereinbar. Durch die aktuelle Bewilligungspraxis sei es einem bedroh- ten Bürger nicht mehr möglich, einen Waffentragschein zu erhalten. Zudem widerspreche es dem eidgenössischen Waffengesetz, wenn die Regelung in §7 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffen- zubehör und Munition als abschliessend betrachtet werde.

a) Gemäss §7 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzge- bung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 15. Dezember 1998 (BGS 514.1) kann das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b WG insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer be- ruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu gehören namentlich Personen (Art. 7 Abs. 2), die im Sicherheitsdienst tätig sind (Bst. a); Personen, die im Schmuckhandel tätig sind (Bst. b); Bankange- stellte für Geld- und Wertsachentransporte (Bst. c). 207

b) Zum einen ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung offensichtlich an der genannten Empfehlung des Arbeitsausschusses für Waffen und Munition als auch an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts orientierte. Diese Empfehlung weist ausdrücklich daraufhin, dass die Erteilung einer Waffentragbewilligung dann zu erteilen sei, wenn eine erhöhte Gefährdung nachgewiesen werde. Dabei seien die individuellen Umstände des Einzelfalls entscheidend. Von einer ei- genen, im Vergleich zu andern Kantonen zu strengen und damit dem eid- genössischen Waffengesetz widersprechenden Praxis des Kantons Zug kann also nicht die Rede sein. Zum andern ist dem Beschwerdeführer zuzustim- men, wenn er geltend macht, §7 der kantonalen Verordnung sei als nicht ab- schliessend zu qualifizieren. So hielt denn insbesondere auch die Justiz- und Polizeidirektion (heute: Sicherheitsdirektion) im erläuternden Bericht zur Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts vom 15. De- zember 1998, S. 7, fest, dass das kantonale Recht lediglich beispielhaft und nicht abschliessend aufliste, in welchen Fällen ein Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, gegeben sein könne. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Vorinstanz bei §7 der kantonalen Verordnung von einer nicht ab- schliessenden Aufzählung ausgegangen (vgl. dazu Vernehmlassung S. 3; Du- plik S. 2). Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf welchem er sechs Vorfälle registrierte, bei denen er gemäss eigenen Angaben bedroht worden sein will.(...) Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei ihm eine konkrete Gefährdung vorliege und diese vergleichbar sei mit einer im Schmuckhandel tätigen Person. Noch bedrohlicher wirke sich der Umstand aus, dass er sich vielfach in Gegenden bewege, in denen eine erhöhte Ge- waltbereitschaft vorhanden sei. (...) Ob der Beschwerdeführer in den von ihm erwähnten Vorfällen bzw. in seiner Funktion als Verwalter von Immobi- lien und Liegenschaften aber tatsächlich besonders gefährdet war bzw. ist, kann indes letztlich offen bleiben. Wer einen Waffentragschein beanspru- chen will, muss nämlich, wie erwähnt, nicht nur das Vorliegen einer tatsäch- lichen Gefahr glaubhaft machen, sondern auch, dass er dieser Bedrohung nur durch das Tragen einer Waffe begegnen kann (BBl, 1996 I, S. 1071; vgl. auch BGE 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001). Wie nachfolgend dargetan, ist dies vorliegend aber gerade nicht der Fall.

7. Zweifellos benötigt der Beschwerdeführer zur Ausübung seines Berufes grundsätzlich keine Waffe. Der Schutz von Personen, worunter selbstver- ständlich auch der Schutz der eigenen Person fällt, gehört nicht zu den Auf- gaben eines Liegenschafts- und Immobilienverwalters. Das Tragen einer Waffe ist auch bei den übrigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht not- wendig. So kann er insbesondere als Schiessinstruktor von seiner Waffe Ge- brauch machen, ohne dass er dafür eine Waffentragbewilligung benötigt. Würde er bei der Ausübung seines Berufes aber trotzdem einmal in eine be- 208

drohliche Lage kommen, so bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers durchaus mögliche Alternativen zu einer Waffe. Zu denken ist da etwa an einen bewilligungsfreien Pfefferspray oder ähnliche zulässige Mittel, an die Beauftragung einer Werttransportfirma für den Transport von grossen Geldbeträgen oder aber auch an die Beauftragung einer Sicherheitsfirma für die Begleitung bei der Arbeit in gefährlicheren Gegenden bzw. schwierige- ren Wohnquartieren (BGE 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001; vgl. dazu auch Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 20; Arbeitsausschuss Waffen und Munition, Empfehlung Nr. 4: Bedürfnisnachweis für Waffen- tragbewilligung). Solche Alternativen drängen sich umso mehr auf, als allge- mein anerkannt ist, dass das Tragen bzw. der Einsatz einer Schusswaffe ge- gebenenfalls zu fatalen Folgen führen kann. Dass der Beschwerdeführer sich als Schiessinstruktor engagiert und mit der Waffenhandhabung bestens ver- traut ist, spielt dabei keine Rolle, da dies einen fehlenden Bedürfnisnachweis nicht ersetzen kann. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tra- gen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGE 2A.407/2000 vom 11. De- zember 2000, E. 2). Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. b WG sind deshalb vorliegend nicht erfüllt. ... Regierungsrat 13. November 2001

5. Baurecht Art. 7 Abs. 7, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 und Art. 25 USG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 LSV; § 9 Lärmbekämpfungsverordnung Cham – Benüt- zungsordnung für den Pausenplatz des Schulhauses Städtli II in Cham Aus den Erwägungen:

4. Der Gemeinderat hat die Lärmsituation am 9. Juni 1999 durch das In- genieurbüro ..., untersuchen und entsprechende Massnahmen vorschlagen lassen. Dabei sind einerseits bauliche Massnahmen, insbesondere die Hin- derniswirkung durch Lärmschutzwände, die Reduktion der Reflexionen an den Schulhauswänden, die Verringerung von Ballaufprallgeräuschen, Mass- nahmen bei Empfänger sowie eine Dämpfung durch Bewuchs, andererseits betriebliche Massnahmen vorgeschlagen worden. Mit Beschluss vom 22. Mai 2000 hat der Gemeinderat eine Benützerordnung nur für den Pausenplatz des Schulhauses Städtli II festgesetzt. Danach hat er die ausserschulische Benützung der Aussenanlagen des Schulhauses Städtli II an Wochentagen 209